Normfall Examenstrainer
Strafrecht, 23.02.1996
Fall Kfz-Doppelzahlungsfall
Normalfallösung Ebene 1
A. Zahlung
B. Klage
Normalfallösung Ebene 2
A. Zahlung
I. B
II. A
B. Klage
A
Normalfallösung Ebene 3
A. Zahlung
I. B
1. 267 I Var.2, 3
2. 263 z.N.d.K.z.V.d.B; 25 I Var. 2 (Bürogehilfe)
II. A
1. 267 I Var. 2 (Gebrauchen); 27; 13
2. 263; 27; 13
3. 266 I (Treubruchstb, Rechtsgeschäft) z.N.d.K (-)
4. 266 I (Treubruchstb, Rechtsgeschäft) z.N.d.V
5. 263 I z.N.d.V.z.V.d.B; 13
B. Klage
A
1. 153 (Gericht, Zeuge)
2. 263 I z.N.d.K.z.V.d.V (Dreiecks-(Prozeß-)betrug
3. 263 I z.N.d.V.z.V.d.A
4. 263 I z.N.d.K z.V.d.A
Normalfallösung Ebene 4
A. Zahlung
I. B
1. 267 I Var.2, 3
a) Tb
aa) Tb obj
- Urkunde (+)
- Von A unterzeichnete Vertragsausfertigung
- Var.2, verfälscht (+)
- Entfernen der Kontonummer des A und Einfügen der Kontonummer des B
- Var. 3, gebraucht (+)
-
P:
Gebrauchen durch bloßes Liegenlassen
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
- Der Vorsatz erstreckte sich auch auf die Beherrschung des ahnungslosen Büroboten als
Werkzeug bezüglich des Gebrauchens der Urkunde.
-
Zur Täuschung im Rechtsverkehr (+)
- K sollte zur Zahlung auf das Konto des B, also zu einem rechtserheblichen Verhalten,
veranlaßt werden
c) Rw (+)
- Keine (stillschweigende) Einwilligung des A (Rechtsgut nicht disponibel, nachträgliche
Genehmigung wäre überdies im StrafR unbeachtlich)
d) Schu (+)
b) und c) wird im folgenden nicht mehr eigens geprüft, soweit diese dort ebenfalls problemlos
zu bejahen sind
P:
Innertatbestandliches Konkurrenzverhältnis der Varianten 2 und 3 des 267
2. 263 z.N.d.K.z.V.d.B; 25 I Var. 2 (Bürogehilfe)
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung (mittels des Bürogehilfen)
P:
A entdeckt gefälschten Brief und läßt ihn passieren
P:
Bei korrektem Verhalten des A wäre der Schaden des K vermieden worden.
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
- B weiß insbesondere, daß der Bürogehilfe den Brief verschicken wird
P:
Das Verhalten des A wurde von B nicht in den Vorsatz aufgenommen.
II. A
1. 267 I Var. 2 (Gebrauchen); 27; 13
P:
Mögliche Nebentäterschaft des A
a) Tb
aa) Tb obj
- Haupttat (+)
- siehe I 1
-
Hilfe leisten
P:
Unterlassen
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
Erg.: 267; 27; 13 (+)
2. 263; 27; 13
aa) Tb obj
P:
Mögliche Nebentäterschaft des A
Diese Frage (siehe 1.) kann auch hier offen bleiben. A hatte weder eigennützige noch
fremdnützige (zugunsten des B) Vorteilsverschaffungsabsicht, kann also nur Teilnehmer sein.
-
Haupttat (+)
- siehe I 1
-
Hilfe leisten
P:
wie 1
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
Erg.: 263; 27; 13 (+)
Konkurrenz
: IK zu 1.
3. 266 I (Treubruchstb, Rechtsgeschäft) z.N.d.K (-)
a) Tb
aa) Tb obj
- Vermögenswahrnehmungspflicht (-)
- A ist Vertreter des V, hat keine besondere Beziehung zu K, also auch keine Vermögenswahrnehmungspflicht
Erg: 266 (-)
4. 266 I (Treubruchstb, Rechtsgeschäft) z.N.d.V
a) Tb
aa) Tb obj
- Vermögenswahrnehmungspflicht (+)
- Pflicht zum Inkasso bedeutend, Selbständigkeit des A groß
-
Nachteil
P:
V erhält sein Geld im Klageweg
5. 263 I z.N.d.V.z.V.d.B; 13
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung
(+)
- Unterlassen der Mitteilung an V über die Zahlung auf das Konto des B, zur Garantenpflicht
aus freiwilliger Übernahme und Entsprechungsklausel des 13 I Var.2 siehe oben 1.
-
Irrtum (+)
- V wußte weder von der Zahlung des K noch von der Manipulation des B
- Vermögensverfügung (+
)
- V unterließ die Geltendmachung von Ansprüchen gegen A aus 823 II BGB i.V.m. 266 (s.o.)
- Vermögensschaden (+)
- Entsprechend
bb) Tb subj
-
Vorsatz (+)
- Eigennützige Vorteilsverschaffungsabsicht (+)
- A wollte eigene Inanspruchnahme vermeiden
- Stoffgleichheit (+)
- Der erstrebte Vorteil war die Kehrseite des Schadens von A
Erg: 263 (+)
Konkurrenz: IK zu 4.
B. Klage
A
1. 153 (Gericht, Zeuge)
a) Tb
aa) Tb obj
- Gericht (+)
- Zeuge (+)
- Falsche Aussage
P:
Wahre, aber lückenhafte Aussage
2. 263 I z.N.d.K.z.V.d.V (Dreiecks-(Prozeß-)betrug
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung (+)
- Falschaussage vor Gericht
- Irrtum (+)
- Der Richter glaubt der Falschaussage; A verschwieg, daß er die Manipulation des B deckte;
da er Vertreter des V war, musste V sich des Verhalten des A zurechnen lassen, so daß eine
wirksame Erfüllung des K vorlag; hätte der Richter dies gewußt, hätte er die Klage gegen K abgewiesen.
- Vermögensverfügung
- Der Richter verurteilt K zur Zahlung (Dreiecksbetrug - unproblematisch, da der Richter
rechtlich auf das Vermögen des K einwirken kann)
- Vermögensschaden
- K muß (nochmals) zahlen
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
- Vermögensvorteilsverschaffungsabsicht (+)
- A erstrebt (notwendigerweise) das obsiegende Urteil des V
- Stoffgleichheit (+)
- Das den K schädigende Urteil ist die Kehrseite des für V erstrebten Vermögensvorteils
- Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils (+)
- Nach wirksamer Erfüllung durch K (s.o.) hatte V keinen Anspruch mehr gegen K.
Erg. 263 (+)
Konkurrenz
: IK mit 1 (Falschaussage = Täuschung)
3. 263 I z.N.d.V.z.V.d.A
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung (+)
- Die Falschaussage gelangte zur Kenntnis des V (vernünftige SV-Auslegung)
- Irrtum (+)
- V irrte entsprechend
- Vermögensverfügung (+)
- V unterließ es, Forderungen gegen A geltend zu machen.
Rest glatt (+)
Konkurrenz
: IK mit 2
4. 263 I z.N.d.K z.V.d.A
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung (+)
- Die Falschaussage gelangte auch zur Kenntnis des K (vernünftige SV-Auslegung)
- Irrtum (+)
- K irrte entsprechend
- Vermögensverfügung (+
)
- K unterließ es, Forderungen ( 823 II BGB i.V.m. 263; 27; 13 StGB, s.o. A II 2) gegen A
geltend zu machen.
Rest (+)
Konkurrenz:
IK mit 4
P:
Konkurrenzen B -> A
Normalfallösung Ebene 5
A. Zahlung
I. B
1. 267 I Var.2, 3
a) Tb
aa) Tb obj
- Urkunde (+)
- Von A unterzeichnete Vertragsausfertigung
- Var.2, verfälscht (+)
- Entfernen der Kontonummer des A und Einfügen der Kontonummer des B
- Var. 3, gebraucht (+)
-
P:
Gebrauchen durch bloßes Liegenlassen
Gebrauchen liegt vor, wenn die verfälschte Urkunde dem zu Täuschenden so zugänglich
gemacht wird, daß dieser von der Urkunde Kenntnis nehmen kann. B ließ die Urkunde
lediglich liegen. Da diese bereits zur Weiterleitung an den Kunden bestimmt war, war jedoch
anzunehmen, daß der Bürogehilfe die Urkunde an K weiterleiten würde, wie dies ja auch
tatsächlich geschah. Insoweit handelte B durch positives Tun (Hinlegen) in mittelbarer
Täterschaft, 25 I Var. 2 (Wissensherrschaft).
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
- Der Vorsatz erstreckte sich auch auf die Beherrschung des ahnungslosen Büroboten als
Werkzeug bezüglich des Gebrauchens der Urkunde.
-
Zur Täuschung im Rechtsverkehr (+)
- K sollte zur Zahlung auf das Konto des B, also zu einem rechtserheblichen Verhalten,
veranlaßt werden
c) Rw (+)
- Keine (stillschweigende) Einwilligung des A (Rechtsgut nicht disponibel, nachträgliche
Genehmigung wäre überdies im StrafR unbeachtlich)
d) Schu (+)
b) und c) wird im folgenden nicht mehr eigens geprüft, soweit diese dort ebenfalls problemlos
zu bejahen sind
P:
Innertatbestandliches Konkurrenzverhältnis der Varianten 2 und 3 des 267
Hier wäre zunächst an Gesetzeskonkurrenz zu denken. Das "Verfälschen" kann als
mitbestrafte Vortat des Gebrauchens angesehen werden, oder umgekehrt kann das
"Gebrauchen" als mitbestrafte Nachtat" des Verfälschens angesehen werden. Richtigerweise
ist aber (inner-)tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen; das "oder" in 267 ist als
einschließendes "oder/und" zu lesen.
Erg.: 267 I Var. 2, 3 (+)
2. 263 z.N.d.K.z.V.d.B; 25 I Var. 2 (Bürogehilfe)
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung (mittels des Bürogehilfen)
P:
A entdeckt gefälschten Brief und läßt ihn passieren
Die Täuschung geschieht in mittelbarer Täterschaft (s.oben 1 zum "Gebrauchen" bei 267).
Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß A die Manipulation entdeckt und verhindern
könnte, aber passieren läßt. Hier beginnt ein atypischer Kausalverlauf, auf den beim
Vermögensschaden (dem Erfolg des Betruges) zurückzukommen ist.
- Irrtum (+)
- K irrt über das Konto, auf das er bezahlen soll
- Vermögensverfügung
- K überweist 20.000,- DM auf das Konto des B
- Vermögensschaden
- Der Schaden des K liegt darin, daß er 20.000,- DM auf das Konto des B überwiesen hat.
Zwar hat K gleichwohl mit befreiender Wirkung geleistet, weil A als Stellvertreter des V mit
Wirkung für diesen die Manipulation des B gedeckt hat. Gleichwohl riskiert K, daß V erneut
von ihm Zahlung fordert, wie es ja dann auch tatsächlich geschehen ist. Insoweit liegt eine
schadensgleiche
konkrete Vermögensgefährdung
vor.
P:
Bei korrektem Verhalten des A wäre der Schaden des K vermieden worden.
Es liegt ein
atypischer Kausalverlauf
vor, der nach der Lehre von der
objektiven
Zurechnung
zu behandeln ist. B hat eine tatbestandsrelevante Gefahr geschaffen. Die Frage
ist, ob sich diese oder eine andere Gefahr - das Nichteingreifen des A - im Erfolg verwirklicht
hat. An sich schließt das Handeln eines eigenverantwortlichen Dritten nach dem Prinzip der
Selbstverantwortung die Gefahrverwirklichung aus. Im vorliegenden Fall ist jedoch A
lediglich untätig geblieben, weshalb die Gefahrverwirklichung und damit die objektive
Zurechnung zu bejahen ist.
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
- B weiß insbesondere, daß der Bürogehilfe den Brief verschicken wird
P:
Das Verhalten des A wurde von B nicht in den Vorsatz aufgenommen.
Da im objektiven Tatbestand die objektive Zurechnung bejaht wurde, ist auch der Vorsatz zu
bejahen. Ein Irrtum über den Kausalverlauf scheidet daher aus.
- Eigennützige Vorteilsverschaffungsabsicht (+)
- B erstrebt die Zahlung des K
- Stoffgleichheit (+)
- Die erstrebte Zahlung ist die Kehrseite des Schadens von K
- Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils (+)
- B hat keinen Anspruch auf die Zahlung der 20.000,- DM.
Erg. 267 (+)
Konkurrenz
: Ik zu 267 (Teilidentität - Gebrauchen i.S.d. 267 = Täuschen i.S.d. 263.
II. A
1. 267 I Var. 2 (Gebrauchen); 27; 13
P:
Mögliche Nebentäterschaft des A
Die Frage, ob der Unterlassende neben dem Tuenden immer Täter, immer Beteiligter oder nur
bei Obhutspflichten Täter, sonst Teilnehmer ist, ist umstritten, kann aber offen bleiben. A
handelt ohne die für 267 erforderliche Absicht, kann daher nur Teilnehmer sein.
a) Tb
aa) Tb obj
- Haupttat (+)
- siehe I 1
-
Hilfe leisten
P:
Unterlassen
Eine Garantenpflicht als Sicherungspflicht scheidet aus. B ist selbstverantwortlich; sein
Arbeitgeber A hat ihn nicht zu beaufsichtigen. Doch ist eine Garantenpflicht unter dem
Aspekt der freiwilligen Übernahme als Obhutspflicht zu bejahen.
Die Entsprechungsklausel des 13 I Var. 2 ist zu bejahen, weil A Geschäftsherr des B war,
sein Unterlassen mithin eine dem eigenen Tun vergleichbare Prägung besaß.
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
Erg.: 267; 27; 13 (+)
2. 263; 27; 13
aa) Tb obj
P:
Mögliche Nebentäterschaft des A
Diese Frage (siehe 1.) kann auch hier offen bleiben. A hatte weder eigennützige noch
fremdnützige (zugunsten des B) Vorteilsverschaffungsabsicht, kann also nur Teilnehmer sein.
-
Haupttat (+)
- siehe I 1
-
Hilfe leisten
P:
wie 1
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
Erg.: 263; 27; 13 (+)
Konkurrenz
: IK zu 1.
3. 266 I (Treubruchstb, Rechtsgeschäft) z.N.d.K (-)
a) Tb
aa) Tb obj
- Vermögenswahrnehmungspflicht (-)
- A ist Vertreter des V, hat keine besondere Beziehung zu K, also auch keine Vermögenswahrnehmungspflicht
Erg: 266 (-)
4. 266 I (Treubruchstb, Rechtsgeschäft) z.N.d.V
a) Tb
aa) Tb obj
- Vermögenswahrnehmungspflicht (+)
- Pflicht zum Inkasso bedeutend, Selbständigkeit des A groß
-
Nachteil
P:
V erhält sein Geld im Klageweg
Zwar muß A sich das Verhalten des B zurechnen lassen, so daß V von A (und nicht von K,
der ja befreiend an B geleistet hat, s.o.) Auszahlung des Geldes verlangen kann. Da A sich
aber nicht zu seiner Deckung der Manipulation des B bekannt hat, ist das Vermögen des V
schadensgleich konkret gefährdet.
Erg: 266 (+)
Konkurrenz: IK zu 2.,1. (die Pflichtverletzung beginnt mit der Unterlassung)
5. 263 I z.N.d.V.z.V.d.B; 13
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung
(+)
- Unterlassen der Mitteilung an V über die Zahlung auf das Konto des B, zur Garantenpflicht
aus freiwilliger Übernahme und Entsprechungsklausel des 13 I Var.2 siehe oben 1.
-
Irrtum (+)
- V wußte weder von der Zahlung des K noch von der Manipulation des B
- Vermögensverfügung (+
)
- V unterließ die Geltendmachung von Ansprüchen gegen A aus 823 II BGB i.V.m. 266 (s.o.)
- Vermögensschaden (+)
- Entsprechend
bb) Tb subj
-
Vorsatz (+)
- Eigennützige Vorteilsverschaffungsabsicht (+)
- A wollte eigene Inanspruchnahme vermeiden
- Stoffgleichheit (+)
- Der erstrebte Vorteil war die Kehrseite des Schadens von A
Erg: 263 (+)
Konkurrenz: IK zu 4.
B. Klage
A
1. 153 (Gericht, Zeuge)
a) Tb
aa) Tb obj
- Gericht (+)
- Zeuge (+)
- Falsche Aussage
P:
Wahre, aber lückenhafte Aussage
Die halbe Wahrheit ist eine ganze Lüge. Dabei liegt Tun vor, kein Unterlassen.
Erg. 153 (+)
2. 263 I z.N.d.K.z.V.d.V (Dreiecks-(Prozeß-)betrug
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung (+)
- Falschaussage vor Gericht
- Irrtum (+)
- Der Richter glaubt der Falschaussage; A verschwieg, daß er die Manipulation des B deckte;
da er Vertreter des V war, musste V sich des Verhalten des A zurechnen lassen, so daß eine
wirksame Erfüllung des K vorlag; hätte der Richter dies gewußt, hätte er die Klage gegen K abgewiesen.
- Vermögensverfügung
- Der Richter verurteilt K zur Zahlung (Dreiecksbetrug - unproblematisch, da der Richter
rechtlich auf das Vermögen des K einwirken kann)
- Vermögensschaden
- K muß (nochmals) zahlen
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
- Vermögensvorteilsverschaffungsabsicht (+)
- A erstrebt (notwendigerweise) das obsiegende Urteil des V
- Stoffgleichheit (+)
- Das den K schädigende Urteil ist die Kehrseite des für V erstrebten Vermögensvorteils
- Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils (+)
- Nach wirksamer Erfüllung durch K (s.o.) hatte V keinen Anspruch mehr gegen K.
Erg. 263 (+)
Konkurrenz
: IK mit 1 (Falschaussage = Täuschung)
3. 263 I z.N.d.V.z.V.d.A
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung (+)
- Die Falschaussage gelangte zur Kenntnis des V (vernünftige SV-Auslegung)
- Irrtum (+)
- V irrte entsprechend
- Vermögensverfügung (+)
- V unterließ es, Forderungen gegen A geltend zu machen.
Rest glatt (+)
Konkurrenz
: IK mit 2
4. 263 I z.N.d.K z.V.d.A
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung (+)
- Die Falschaussage gelangte auch zur Kenntnis des K (vernünftige SV-Auslegung)
- Irrtum (+)
- K irrte entsprechend
- Vermögensverfügung (+
)
- K unterließ es, Forderungen ( 823 II BGB i.V.m. 263; 27; 13 StGB, s.o. A II 2) gegen A
geltend zu machen.
Rest (+)
Konkurrenz:
IK mit 4
P:
Konkurrenzen B -> A
An sich RK. Man könnte aber daran denken, nachwirkende Pflichtverletzung und somit eine
fortwirkende Tatbestandsmäßigkeit der Untreue anzunehmen, diese also als eine Art
Dauerdelikt anzusehen, welches zur Verwirklichung der übrigen Tatbestände begangen
wurde. Insoweit könnte auch IK begründet werden.